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Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage)

Pferde auf der Wiese

Was wird gefördert?
 
Die Ausgleichszulage wird zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und zum Ausgleich ständiger natürlicher und wirtschaftlicher Nachteile unter Beachtung der Wirtschaftslage der landwirtschaftlichen Unternehmen und der Einkommen der Antragsberechtigten gewährt.

Ziel der Förderung ist es, in benachteiligten Gebieten eine standortgerechte Landbewirtschaftung zu sichern. Über die Fortführung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit sollen
  • der Fortbestand der landwirtschaftlichen Bodennutzung und somit die Erhaltung einer lebensfähigen Gemeinschaft im ländlichen Raum gewährleistet,
  • der ländliche Lebensraum erhalten sowie
  • nachhaltige Bewirtschaftungsformen, die insbesondere Belangen des Umweltschutzes Rechnung tragen, erhalten und gefördert werden.
Wer wird gefördert?
 
Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand weniger als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt; dies gilt nicht für Weidegemeinschaften.
Die landwirtschaftlichen Unternehmen müssen in den benachteiligten Gebieten eine Fläche von mindestens 3 ha LF nutzen und einen Mindestauszahlungsbetrag von 300 Euro erreichen.
 
Wie wird gefördert?
 
Bemessungsgrundlage der Ausgleichszulage ist die in den benachteiligten Gebieten bewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) des Unternehmens. Folgende Flächennutzungen gehören nicht zur förderfähigen Nutzung im Rahmen der AGZ:
  • Flächen für die Erzeugung von Weizen und Mais (einschließlich Futtermais), Zuckerrüben sowie Intensivkulturen (Gemüse, Obst, Hopfen, Tabak, Blumen und Zierpflanzen sowie Baumschulflächen), Wein, Äpfeln, Birnen und Pfirsichen in Vollpflanzungen,
  • Stilllegungsflächen (Nutzungscodes 511, 516, 517 und 518),
  • aus der Produktion genommene Flächen (Nutzungscode 591 und 592) sowie
  • Landschaftselemente (unabhängig davon ob diese zum jeweiligen Schlag gehören) .
 
Die Ausgleichszulage beträgt im Falle der Grünlandnutzung jährlich mindestens 25 Euro und höchstens 146 Euro je ha LF und richtet sich nach der für die jeweilige Gemarkung festgesetzte Landwirtschaftliche Vergleichszahl (LVZ). Dies gilt auch für Ackerfutterpflanzen (Klee, Kleegras, Klee- Luzerne- Gemisch, Luzerne, Ackergras).

Im Falle des Anbaus von Getreide, Ölfrüchten, marktfähigen Eiweißpflanzen (Erbsen zur Körnergewinnung, Ackerbohnen zur Körnergewinnung, Süßlupinen zur Körnergewinnung, Wicken, Linsen, Kichererbsen) und Kartoffeln wird unter Berücksichtigung des sich aus den Anträgen ergebenden Mittelbedarfs und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel jährlich höchstens die Hälfte der für Grünlandnutzung gezahlten Beträge, mindestens jedoch 25 Euro je ha LF, gezahlt.

Der Gesamtbetrag der Ausgleichszulage darf 9.000 € je Unternehmen und Jahr, im Falle einer Kooperation für alle Antragsberechtigten zusammen den Betrag von 36.000 €, jedoch nicht mehr als 9.000 €  je Antragberechtigten, nicht überschreiten.
 
Die vorstehenden Informationen dienen lediglich als Kurzinformation. Zurzeit wird ein neuer Richtlinienentwurf erstellt, den wir Ihnen nach Fertigstellung an dieser Stelle als Download zur Verfügung stellen.
 


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