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Anlagen- und stoffbezogener Gewässerschutz

Ziel des anlagen- und stoffbezogenen Gewässerschutzes ist Verunreinigungen von Gewässern – oberirdische Gewässer und Grundwasser – aus gewerblichen und privaten Anlagen sowie durch bestimmte Stoffe zu verhindern, oder, soweit bereits Verunreinigungen vorliegen, diese zu erfassen, zu bewerten und nach Möglichkeit zu beseitigen.

Das Aufgabengebiet gliedert sich in die folgenden Teilbereiche:

  • Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • Gewerbliches Abwasser
  • Betriebliche Gewässerschutzinspektionen
  • Stoffbezogener Gewässerschutz
  • Schadensfallmanagement
  • Zulassungsverfahren

Das Wasserrecht, das zugehörige technische Regelwerk und zahlreiche Informationsmittel stellen hierfür die wesentlichen Grundlagen dar. Daneben sind vor allem Regelungen des Baurechts und des Arbeitsschutzrechts von Bedeutung. Im Vordergrund stehen das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), die Abwasserverordnung (AbwV), das Hessische Wassergesetz (HWG) und die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-VAwS).

Nach der Föderalismusreform wird der Anlagen- und stoffbezogene Gewässerschutz vollständig durch das Bundesrecht abgedeckt. Regelungen werden sich künftig im Teil Wasser des Umweltgesetzbuches (UGB) finden. So sollen z. B. die Anlagenverordnungen der Länder künftig durch eine Bundes-VAwS ersetzt.

Von wesentlicher Bedeutung ist, dass die hauptsächlich Betroffenen, die Anlagenbetreiber sowie diejenigen, die mit bestimmten Stoffen umgehen, das mit ihren Anlagen und Einleitungen verbundene Gefährdungspotenzial erkennen und eigenverantwortlich entsprechend den bestehenden Vorschriften wirksame Schutzvorkehrungen treffen. Ordnungsrechtliche Maßnahmen des Staates, wie z. B. Zulassungsverfahren und behördliche Überwachungsmaßnahmen, sollten dadurch auf das unvermeidbare Minimum begrenzt werden.

Der anlagen- und stoffbezogene Gewässerschutz stützt sich vor allem auf Anforderungen

  • an die Auslegung, den Betrieb und die Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 19g WHG, § 47 HWG), Anlagenverordnung (VAwS) ergänzende Verwaltungsvorschriften und die Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS),
  • an die Auslegung, den Betrieb und die Überwachung gewerblicher und industrieller Abwasseranlagen sowie die Begrenzung und Überwachung der Einleitungen (§ 7a WHG, Abwasserverordnung (AbwV), Indirekteinleiterverordnung und ergänzende Verwaltungsvorschriften),
  • betriebliche Gewässerschutzinspektionen (§ 53 HWG, ergänzende Erlasse),
  • zur Bewertung der Gewässerbelastung durch gefährliche Stoffe (Art. 6 der Richtlinie 2006/11/EG, Qualitätszielverordnung, Programm nach Art. 6 der Richtlinie 2006/11/EG, Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG, Verordnung zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie VO-WRRL),
  • zum Warn- und Alarmdienst bei Gewässerverunreinigungen (§ 47 Abs. 4 HWG, Gewässer- und Bodenschutz-Alarmrichtlinie, Internationaler Warn- und Alarmplan Rhein, Warnplan Weser und Meldebögen).

In diesem Rahmen wird ein Konzept der Deregulierung verfolgt, das vor allem folgende Elemente enthält:

  • weitgehender Verzicht auf behördliche Zulassungen und Genehmigungen im Einzelfall, als Ersatz zentrale und rechtlich verbindliche Regelungen durch Verordnungen und ergänzende technische Vorgaben,
  • weitgehender Einsatz von staatlich anerkannten Sachverständigen, unmittelbar durch die Betreiber beauftragt, als teilweiser Ersatz für behördliche Überwachungsmaßnahmen,
  • betriebliche Gewässerschutzinspektionen durch die Wasserbehörden – unter Berücksichtigung der EMAS-Auditierung und der Zertifizierung nach ISO 14 001 – als flankierendes Instrument,
  • regelmäßige Schulung von Bediensteten, teilweise gemeinsame Schulungen mit Anlagenbetreibern im Rahmen der Umweltallianz,
  • Herausgabe von Fachbroschüren, u. a. für die Anlagenbetreiber,
  • Rationalisierung der Verwaltungsarbeit durch ein wasserwirtschaftliches Anlageninformationssystem (WALIS).

In den letzten Jahrzehnten sind auf diese Weise umfangreiche und wirkungsvolle Schutzvorkehrungen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Behandlungsmaßnahmen des gewerblichen Abwassers sowie Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen bei Boden- und Grundwasserverunreinigungen erreicht worden. Die Gewässerbelastung mit gefährlichen Stoffen und das Risiko von Schadensfällen sind deutlich zurückgegangen.

Links

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)  (öffnet in JURIS-Datenbank beim Bundesministerium der Justiz) 

Hessisches Wassergesetz (HWG)  (öffnet im "Hessenrecht")

 

Links

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