Der Betrieb einer Erdwärmesonde ist eine Benutzung des Grundwassers, die grundsätzlich erlaubnispflichtig ist. Die nachfolgenden Anforderungen des Gewässerschutzes an Erdwärmesonden gelten für Erdwärmesonden bis zu einer Leistung von 30 kW. Bei Beachtung dieser Anforderungen wird das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren erheblich erleichtert. Die Leistung von 30 kW ist ausreichend für Ein- und Zweifamilienhäuser, bei guter Wärmedämmung auch für Häuser mit mehr Wohneinheiten. Auch bei Erdwärmesondenanlagen mit einer größeren Leistung können diese Anforderungen für die Beurteilung der Maßnahme herangezogen werden.
Die hessischen Anforderungen werden durch den Leitfaden Erdwärmenutzung Hessen und die Karten mit den günstigen, ungünstigen und unzulässigen Gebieten des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie ergänzt. Leitfaden und Karten finden Sie unter http://www.hlug.hessen.de - Wasser - Erdwärme.
Der Bund hat durch die Föderalismusreform die Zuständigkeit für den Anlagen- und stoffbezogenen Gewässerschutz. Gleichzeitig überarbeitet die Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) ihre Empfehlungen. Um den Entwicklungen in diesem Bereich Rechnung tragen zu können sind die Anforderungen zeitlich befristet. Der Erlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
In Zweifelsfällen ist der im Staatsanzeiger 2010 Nr. 15, S. 1150 veröffentlichte Text maßgebend.
In den Anforderungen des Gewässerschutzes an Erdwärmesonden sind folgende Punkte geregelt
Anwendungsbereich Verwendung von wassergefährdenden Stoffen Einwandige Anlagenteile/Bohrung Abstände zu Nachbargrundstücken Verwaltungsverfahren Hinweise gängige Wärmeträgermittel Antragsunterlagen für Erdwärmepumpen
Durch diesen Anforderungskatalog wird das Erlaubnisverfahren für Erdwärmepumpen bis 30 kW Leistung vereinfacht.
Maßgebend für die wasserwirtschaftliche Beurteilung der Erdwärmenutzung ist die Einstufung in günstige, ungünstige und unzulässige Gebiete. Hierfür sind geologische und wasserwirtschaftliche Gründe maßgebend. In günstigen Gebieten ist ein Erlaubnisverfahren mit vereinfachten Antragsunterlagen ausreichend. Die hydrogeologische Stellungnahme eines geeigneten Hydrogeologen oder des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie ist nicht erforderlich. Durch diese Regelung wird der Verwaltungsaufwand verringert, außerdem sparen die Bürgerinnen und Bürger Zeit und Kosten.
Für die Erdwärmenutzung in ungünstigen Gebieten ist grundsätzlich eine hydrogeologische Stellungnahme erforderlich. Aus dieser Stellungnahme ergeben sich die Auflagen, die bei der Bohrung zu beachten sind.
Unzulässig ist die Erdwärmenutzung im Fassungsbereich oder in der engeren Schutzzone eines Wasserschutzgebietes oder in vergleichbaren Zonen von Heilquellenschutzgebieten (unzulässige Gebiete).